BFSG 2025: Muss meine Unternehmens-Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem stellen sich viele Unternehmen aus dem Münsterland die gleiche Frage: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein, und wenn ja, was heißt das praktisch? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, was Ihre Seite tut. Die etwas längere Antwort steht in diesem Ratgeber.
Wir bauen seit Jahren Websites in Ibbenbüren, Münster und Osnabrück und setzen Barrierefreiheit nach WCAG‑Standard um. Dieser Text erklärt nüchtern, wer eine barrierefreie Website erstellen muss, was die BFSG Umsetzung umfasst und wo die Grenzen liegen. Eine verbindliche Rechtsauskunft ist das nicht, eine brauchbare Orientierung schon.
Was ist das BFSG und seit wann gilt es?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), der EU‑Richtlinie 2019/882. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für alle nutzbar sind, auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungseinschränkungen. Wirksam ist das Gesetz seit dem 28. Juni 2025.
Das Datum ist hart. Es gab eine mehrjährige Übergangsfrist, die ist abgelaufen. Wer unter die Pflicht fällt und seine Website bis dahin nicht angepasst hat, ist seitdem im Verzug. Für neue Projekte gilt: Barrierefreiheit gehört von Anfang an in die Planung, nicht als nachträglicher Aufsatz.
Wer ist betroffen, wer ist ausgenommen?
Im Kern trifft das BFSG den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C). Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Kunden etwas kaufen, buchen oder vertraglich abschließen können. Dazu zählen typischerweise:
- Onlineshops und Bestellprozesse
- Buchungs- und Reservierungssysteme
- Online-Banking und Bezahldienste
- Ticket- und Verkehrsdienste
- bestimmte Kundenportale und Apps
Eine reine Firmen-Website ohne Verkauf oder Online-Vertrag, also die klassische digitale Visitenkarte, fällt oft nicht direkt unter die Pflicht. Sobald jedoch eine Funktion dazukommt, über die ein Vertrag zustande kommt, ändert sich die Einschätzung schnell. Ob eine Seite überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, entscheidet also nicht die Unternehmensgröße, sondern die Frage, ob auf der Seite ein Geschäft abgeschlossen wird. Die Größe kommt erst bei der Ausnahme für Kleinstunternehmen ins Spiel.
Diese Ausnahme gilt aber nur für Dienstleistungen, nicht pauschal für Produkte oder Hersteller:
| Kriterium | Schwelle |
|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 10 |
| Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme | höchstens 2 Mio. Euro |
| Gilt für | Dienstleistungen (nicht für Produkte/Hersteller) |
Wer beide Schwellen unterschreitet und Dienstleistungen anbietet, ist von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung der digitalen Dienstleistung befreit. Ein Handwerksbetrieb aus dem Tecklenburger Land mit reiner Info-Seite ist damit meist außen vor, ein kleiner Onlinehändler mit eigenem Produkt dagegen nicht zwingend. Ob Ihre Seite betroffen ist, hängt von Ihrem Geschäftsmodell, den Funktionen und der Unternehmensgröße ab. Im Zweifel prüfen lassen, statt raten.
Was bedeutet barrierefrei konkret?
Das Gesetz nennt keine Pixelwerte, es verweist auf anerkannte Standards. Maßgeblich sind in der Praxis die WCAG 2.1 auf Stufe AA, ergänzt durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Wer danach arbeitet, ist auf der sicheren Seite. Konkret heißt das unter anderem:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund.
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ohne Maus.
- Sinnvolle Alternativtexte für Bilder und Grafiken.
- Eine klare Überschriftenstruktur, die Screenreader vorlesen können.
- Formulare mit verständlichen Beschriftungen und Fehlermeldungen.
Das klingt technisch, ist aber Handwerk. Vieles davon verbessert nebenbei die Auffindbarkeit bei Google, denn saubere Struktur und Alternativtexte sind auch klassisches SEO. Was Barrierefreiheit im Detail leistet und wie ein Audit abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Barrierefreiheit.
BFSG Umsetzung Schritt für Schritt
Die BFSG Umsetzung ist kein einmaliger Knopfdruck. Sie läuft in nachvollziehbaren Schritten ab, und sie unterscheidet sich, je nachdem ob Sie eine bestehende Seite nachrüsten oder eine barrierefreie Website neu erstellen lassen.
- Betroffenheit klären. Fällt die Seite überhaupt unter das BFSG? Diese Frage steht am Anfang, denn sie entscheidet über den Aufwand.
- Audit durchführen. Eine bestehende Seite wird gegen WCAG 2.1 AA geprüft. Das Ergebnis ist eine Liste konkreter Mängel, vom fehlenden Alternativtext bis zur Tastaturfalle.
- Mängel beheben. Kontraste, Struktur, Formulare und Bedienung werden nachgezogen. Bei einem veralteten Baukasten ohne saubere Basis ist ein Relaunch oft günstiger als dauerndes Flicken.
- Dokumentieren. Eine Barrierefreiheitserklärung beschreibt den Stand und nennt einen Kontaktweg für Rückmeldungen.
- Dranbleiben. Jede neue Funktion und jeder neue Inhalt muss den Standard halten. Barrierefreiheit ist ein Zustand, kein Projektabschluss.
Wer von Grund auf neu baut, hat es leichter. Eine sauber programmierte Seite ist bereits zu großen Teilen WCAG‑konform, bevor jemand das Wort Barrierefreiheit ausspricht. Mehr zu unserer Arbeitsweise finden Sie unter Webdesign.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, nicht bei einer zentralen Bundesstelle. Eine zuständige Behörde kann von sich aus oder auf Hinweis tätig werden. Stellt sie Mängel fest, fordert sie in der Regel zunächst zur Nachbesserung auf und kann anordnen, dass eine Dienstleistung angepasst oder ausgesetzt wird.
Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro vorgesehen. In der Praxis steht am Anfang meist die Aufforderung zur Korrektur, nicht sofort die Höchststrafe. Sich darauf zu verlassen, wäre trotzdem riskant, denn der Aufwand für eine nachträgliche Korrektur unter Zeitdruck ist höher als eine geplante Umsetzung. Welche Optionen für Ihre Seite sinnvoll sind, klären wir im Kontakt.
Häufige Fragen zum BFSG und barrierefreien Websites
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?
Es kommt darauf an. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat, muss seine digitalen Dienstleistungen nicht barrierefrei anbieten. Für Produkte und für Hersteller gilt diese Ausnahme nicht. Ein kleiner Betrieb aus Ibbenbüren mit Online-Buchung kann also befreit sein, ein kleiner Hersteller mit Shop dagegen nicht.
Muss eine reine Firmen-Website ohne Shop barrierefrei sein?
Eine reine Visitenkarten-Website ohne Verkauf oder Vertragsabschluss online fällt oft nicht direkt unter die BFSG-Pflicht. Sobald aber ein Kontaktformular zum Vertrag führt, eine Terminbuchung oder ein Shop dazukommt, kann sich das ändern. Unabhängig von der Pflicht hilft Barrierefreiheit bei SEO, bei der Reichweite und bei älteren Nutzern. Im Zweifel lassen Sie das prüfen, bevor Sie es einschätzen.
Welcher Standard ist für die BFSG Umsetzung maßgeblich?
In der Praxis WCAG 2.1 auf Stufe AA. Auf europäischer Ebene konkretisiert die harmonisierte Norm EN 301 549 die Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen. Beide laufen technisch auf dieselben Kriterien hinaus: ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte, sinnvolle Struktur und Formulare, die auch ohne Maus funktionieren.
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, der EU-Richtlinie 2019/882. Wer betroffen ist und bis dahin nichts getan hat, ist streng genommen seit diesem Datum im Verzug. Bei neuen Projekten ist Barrierefreiheit ab dem ersten Tag einzuplanen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Stellt eine Behörde Mängel fest, fordert sie in der Regel zuerst zur Nachbesserung auf und kann den Vertrieb oder die Dienstleistung einschränken. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Verlassen sollten Sie sich auf die Kulanz der ersten Stufe nicht.
Kann man eine bestehende Website nachträglich barrierefrei erstellen?
Meistens ja. Ein Audit zeigt, wo es klemmt, danach werden Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte und Formulare nachgezogen. Bei einem veralteten Baukasten ohne saubere Struktur kann ein Relaunch am Ende günstiger sein als ständiges Flicken. Welcher Weg sinnvoller ist, ergibt sich aus dem Zustand der Seite.
Ersetzt dieser Ratgeber eine Rechtsberatung?
Nein. Dieser Text gibt eine fachliche Orientierung aus Sicht von Webentwicklung und Barrierefreiheit, keine verbindliche Rechtsauskunft. Ob Ihre konkrete Seite unter das BFSG fällt, hängt von Geschäftsmodell, Funktionen und Unternehmensgröße ab. Im Zweifel klären Sie das mit einer juristischen Beratung und lassen die Technik von uns prüfen.
